Zeitarbeitsfirmen unter Druck – höherer Lohn für Leiharbeiter und Nachzahlungen wahrscheinlich

Die vielen Zeitarbeitsfirmen im gesamten Bundesgebiet kommen erheblich unter wirtschaftlichen Druck, weil das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – bestätigte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.

Die vielen Zeitarbeitsfirmen im gesamten Bundesgebiet kommen erheblich unter wirtschaftlichen Druck, weil das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – bestätigte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.
Das bedeutet, dass die bisher mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge zur Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.
In den Fällen, wenn in Arbeitsverträgen auf die Tarifverträge der CGZP Bezug genommen wurde, kommt nun die gesetzliche Regelung des § 9 Nr. 2 AÜG zur Anwendung, das Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen – also auch die Löhne – haben.
Da die Löhne und Gehälter aus den Tarifverträgen der CGZP regelmäßig unter den brachenüblichen Löhnen lagen, müssen die Zeitarbeitsfirmen damit rechnen, dass die Leiharbeiter nun die höheren Löhne verlangen, die bei dem jeweiligen Entleiher gezahlt werden. Unter Umständen können auch rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung (3 Jahre) die höheren Löhne nachgefordert werden. Außerdem könnten auch die Sozialversicherungsträger (Rente, Krankenversicherung, Agentur für Arbeit) nachträglich höhere Beiträge verlangen, wenn die höheren branchenüblichen Löhne zu Grunde gelegt werden.

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