Leiharbeitnehmer können zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes führen – Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung!

Bis zum 24. Januar 2013 blieben Leiharbeitnehmer nach ganz herrschender Meinung außer Betracht, wenn für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt wurde. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass zwischen Entleiherfirma und Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis besteht.

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