Bauvertrag – Kombination von Erfüllungsbürgschaft (10%) und Abzügen bei Abschlagsrechnungen (10%) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam

Am Bau diktieren in der Regel die Auftraggeber die vertraglichen Bedingungen für die Aufträge an Bauunternehmer, insbesondere gegenüber den Subunternehmern. Dieses einseitige Diktieren der Vertragsinhalte führt dazu, dass wesentliche Teile der Bauverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB anzusehen sind.
Die Auftraggeber sind sich oft nicht bewusst, dass die gesetzlichen Regelungen zu den AGB ihre Vertragsfreiheit empfindlich einschränken. Generell dürfen die AGB nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der anderen Vertragspartner führen, § 307 Abs. 1 BGB, andernfalls sind die vertraglichen Vereinbarungen schlicht unwirksam. (mehr …)

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