BGH stärkt erneut Rechte der Auftragnehmer am Bau auf Zahlung des Werklohns

Auch bei Wahlrecht des Bauunternehmers nach § 17 VOB/B (2002) eine Sicherheit zu stellen, darf die Ablösung der Sicherheit durch Bürgschaft nicht an Einredeverzicht nach § 768 BGB geknüpft werden. Der BGH hatte bereits am 16. Juni 2009 (Az. XI ZR 145/08) entschieden, dass eine Klausel in den AGB des Auftraggebers unwirksam ist, nach der der Auftragnehmer einen Sicherungseinbehalt von 5 % der Schlussabrechungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Bürgen zwingt, auf die ihm nach § 768 BGB zustehenden Einreden zu verzichten. (mehr …)

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