Moelle Rechtsanwalt

Kanzlei-Blog

Der BGH hatte bereits am 16. Juni 2009 (Az. XI ZR 145/08) entschieden, dass eine Klausel in den AGB des Auftraggebers unwirksam ist, nach der der Auftragnehmer einen Sicherungseinbehalt von 5 % der Schlussabrechungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Bürgen zwingt, auf die ihm nach § 768 BGB zustehenden Einreden zu verzichten.
Dies gilt nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 28. Juli 2011 – Az. VII ZR 207/09 – auch dann, wenn der Auftragnehmer die Art der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B (2002) zwischen Hinterlegung, Sperrkonto oder einem Einbehalt wählen kann, denn diese Möglichkeiten führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer den ihm zustehenden Werklohn ausgezahlt bekommt und damit Liquidität erlangt.

Im konkreten Fall wurden in einem Bauvertrag für Rohbau- und Erdarbeiten im Jahre 2005 neben der VOB/B (2002) auch zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) vereinbart. Dort war bestimmt, dass der Auftragnehmer eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten hat. Bürgschaften sollten entsprechend dem Muster des Auftraggebers unter Verzicht auf die Einreden gemäß § 768 BGB zu stellen sein.
Der Bauunternehmer beschaffte eine Bürgschaft, erhielt den Sicherheitseinbehalt ausgezahlt und ging später in Insolvenz. Als der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung nun den Bürgen in Anspruch nehmen wollte, verweigerte dieser die Zahlung. Zu Recht, wie nun der BGH entschied, weil die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung im Bauvertrag und somit auch die Bürgschaft unwirksam sind.

Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) im Jahre 2008 sollte für Existenzgründer eine preiswerte und einfach zu gründende Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung zur Verfügung gestellt werden.
Die UG kann bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden, ist aber zur Bildung von Rücklagen gem. § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet, um idealerweise innerhalb einiger Jahre das Eigenkapital schrittweise auf 25.000 € zu erhöhen und in eine „normale“ GmbH überzugehen.

Um die Gründung der UG so einfach, schnell und sicher wie möglich zu gestalten, hat der Gesetzgeber die Verwendung einer Sacheinlage bei der Gründung der UG verboten (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Umstritten war bisher die Frage, ob die UG nach der Gründung eine Sacheinlage verwenden darf, um das Stammkapital auf 25.000 € oder mehr zu erhöhen und so in die normale GmbH zu erwachsen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr positiv beantwortet (BGH Beschluss vom 19. April 2011 – II ZB 25/10 -).

Die Gesellschafter der UG können daher – neben der Bareinlage – auch eine Sacheinlage verwenden, um das Stammkapital der Gesellschaft auf 25.000 € oder mehr zu erhöhen. Junge Unternehmen in Form der UG haben also mehr Möglichkeiten den Status einer vollwertigen GmbH zu erreichen.

Hinweis: Die Sacheinlage bleibt nach der Gründung der Unternehmergesellschaft verboten, wenn und soweit die Kapitalerhöhung nicht den Betrag des Mindestkapitals für eine GmbH (25.000 €) erreicht oder übersteigt.

Ehemalige Mitarbeiter können ohne einen sogenannten Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn die letzte Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09).
Diese Möglichkeit ist eigentlich durch den Wortlaut des Gesetzes über Teilzeitarbeit und Befristungen  (TzBfG) ausgeschlossen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht reduzierte nun dieses Verbot auf eine Zeitspanne von drei Jahren, weil die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten regelmäßig nicht mehr besteht, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Damit eröffnet sich für viele Arbeitgeber neuer Spielraum für eine – sachgrundlose – befristete Beschäftigung ehemalige Mitarbeiter. Auch für Arbeitnehmer ist diese Entscheidung positiv, da oftmals gerade der Wiedereinstieg bei großen Arbeitgebern in der Wirtschaft oder etwa dem öffentlichen Dienst durch das gesetzliche Verbot versperrt war.

Gerät eine GmbH in die Krise und zur Insolvenzreife, verdichten sich die Anforderungen an das Handeln der Geschäftsführung derart stark, dass für den Geschäftsführer aus dem Wortlaut der Gesetze häufig nicht erkennbar ist, wie er sich tatsächlich zu verhalten hat, um nicht persönlich mit seinem Vermögen zu haften oder sich strafbar zu machen.

Umsatzsteuer und Lohnsteuer

Führt der Geschäftsführer einer GmbH fällige Umsatzsteuer sowie einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt ab, macht er sich strafbar (§26b UStG bzw. § 380 AO iVm. § 41a und § 38 EStG) und haftet außerdem für die entstehenden Steuerausfälle mit seinem persönlichen Vermögen (§§ 69, 34 I AO).

Die Pflicht zur Abführung der fälligen Steuern kollidierte mit der Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsmann gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG, die den Geschäftsführer dazu anhält, in einer Insolvenzsituation keinen der Gläubiger der Gesellschaft durch eine weitere Zahlung ganz oder teilweise zu befriedigen. Zahlt der Geschäftsführer trotzdem, haftet er der Gesellschaft ebenfalls mit seinem persönlichen Vermögen für die entstehenden Schäden, die regelmäßig später vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Diese Pflichtenkollision hat er Bundesgerichtshof erst 2007 dahin aufgelöst, dass der Geschäftsführer nicht gegen seine Pflichten als ordentliche Geschäftsmann verstößt, wenn er trotz Insolvenzreife an das Finanzamt Umsatz-und/oder Lohnsteuer abführt; BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06 -.
Der BGH hat nun dazu klargestellt, dass der Geschäftsführer auch dann pflichtgemäß handelt und nicht gegenüber der Gesellschaft haftet, wenn er Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt begleicht, die bereits vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden waren; BGH, Urteil vom 25.01.2011 – IIZR 196/09 -.

Trotz Insolvenzreife der Gesellschaft ist dem Geschäftsführer daher dringend zu raten, auch rückständige Steuern an das Finanzamt zu zahlen, denn erst durch die Nachzahlung entfällt auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Steuerrückstände (§§ 69, 34 Abs. 1 AO). Darüber hinaus wirkt sich die Nachzahlung auch strafmindernd bei den zu erwartenden Bußgeldverfahren aus (§ 17 Abs. 3, 4 OWIG, § 377 Abs. 2 AO) und kann sogar zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führen.

Sozialversicherungsbeiträge

Auch hier findet sich die gleiche Pflichtenkollision. Führt der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, machte sich strafbar (§266a StGB) und haftet für die Ausfälle mit seinem persönlichen Vermögen (§§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 266a StGB). Andererseits haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG.

Mit der oben genannten Entscheidung des BGH vom 25. Januar 2011 besteht auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Klarheit über die Handlungspflichten des Geschäftsführers. Er darf sowohl die nach Insolvenzreife fällig werdenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die bereits entstandenen Rückstände an die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger abführen, ohne gegen seine Pflichten als ordentlicher Geschäftsmann gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zu verstoßen.
Die Zahlung sollte im eigenen Interesse des Geschäftsführers angewiesen werden, da er sich nur auf diese Weise von der persönlichen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB befreien kann.

Achtung:

Dies gilt nicht für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil § 266a StGB nur die Nicht-Abführung der Arbeitnehmeranteile unter Strafe stellt. Hinsichtlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist dem Geschäftsführer also zu raten, nach Insolvenzreife der Gesellschaft keine Zahlungen mehr anzuweisen.

Am Bau diktieren in der Regel die Auftraggeber die vertraglichen Bedingungen für die Aufträge an Bauunternehmer, insbesondere gegenüber den Subunternehmern. Dieses einseitige Diktieren der Vertragsinhalte führt dazu, dass wesentliche Teile der Bauverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB anzusehen sind.
Die Auftraggeber sind sich oft nicht bewusst, dass die gesetzlichen Regelungen zu den AGB ihre Vertragsfreiheit empfindlich einschränken. Generell dürfen die AGB nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der anderen Vertragspartner führen, § 307 Abs. 1 BGB, andernfalls sind die vertraglichen Vereinbarungen schlicht unwirksam.

Die Frage, ob der andere Vertragspartner unangemessenen benachteiligt ist, wird jedoch nicht nur mit Blick auf eine einzelne Regelung des Vertrages bzw. der AGB beantwortet. Vielmehr wird immer auch eine Gesamtbetrachtung durchgeführt, um zu beurteilen, wie die Summe der einzelnen Regelungen sich auswirkt.

Wichtig: Führt die Gesamtbetrachtung zweier oder mehrerer Regelungen zu dem Ergebnis, dass der andere Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird, so erstreckt sich auch die Unwirksamkeit auf beide bzw. alle Regelungen, die zusammenwirken.

So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2010 (Az. VII ZR 7/10) die Kombination einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme mit einer Vereinbarung über den Einbehalt von 10% der Werklohnforderungen aus geprüften Abschlagsrechnungen als unwirksam erachtet, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen.

Im konkreten Fall waren im Nachunternehmervertrag neben der VOB Teile B und C auch zusätzliche Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (AGB) vereinbart. Dort war bestimmt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % der vereinbarten Auftragssumme und damit in Höhe von 414.575,91 € zu übergeben hat. Diese diente zur Sicherstellung der vertragsgemäßen und fristgerechten Ausführung der Leistung sowie zur Absicherung etwaiger Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus Überzahlungen während der Bauzeit und war entsprechend dem beigefügten Muster des Auftraggebers zu stellen. Außerdem sah der Nachunternehmervertrag vor, dass Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 90 % geleistet wurden. Der Auftragnehmer konnte zwar verlangen, dass Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % gezahlt werden. In diesen Fällen verlängerte sich aber die Frist, zur Prüfung der Abschlagsrechnung von 7 auf 25 Arbeitstage und wegen eines 5 %-igen Gewährleistungseinbehalts kamen auch in diesem Fall nicht mehr als 95 % der Bruttoauftragssumme zur Auszahlung.

Diese Kombination von Erfüllungsbürgschaft und Einbehalt von den Abschlagszahlungen  berücksichtigt einseitig die Interessen des Auftraggebers und räumt dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers nicht den erforderlichen Stellenwert ein. Sie führt im Zusammenwirken zu einer Übersicherung des Auftraggebers und zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers.
Die Unwirksamkeit der Regelungen über Bürgschaft und Einbehalt ließ den Bauvertrag an sich wirksam bestehen. Allerdings konnte der Auftraggeber keine Zahlung aus der Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen, obwohl der Auftragnehmer die Bürgschaft vertragsgemäß übergeben hatte.

Die vielen Zeitarbeitsfirmen im gesamten Bundesgebiet kommen erheblich unter wirtschaftlichen Druck, weil das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – bestätigte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.
Das bedeutet, dass die bisher mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge zur Arbeitnehmerüberlassung unwirksam sind.
In den Fällen, wenn in Arbeitsverträgen auf die Tarifverträge der CGZP Bezug genommen wurde, kommt nun die gesetzliche Regelung des § 9 Nr. 2 AÜG zur Anwendung, das Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen – also auch die Löhne – haben.
Da die Löhne und Gehälter aus den Tarifverträgen der CGZP regelmäßig unter den brachenüblichen Löhnen lagen, müssen die Zeitarbeitsfirmen damit rechnen, dass die Leiharbeiter nun die höheren Löhne verlangen, die bei dem jeweiligen Entleiher gezahlt werden. Unter Umständen können auch rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung (3 Jahre) die höheren Löhne nachgefordert werden. Außerdem könnten auch die Sozialversicherungsträger (Rente, Krankenversicherung, Agentur für Arbeit) nachträglich höhere Beiträge verlangen, wenn die höheren branchenüblichen Löhne zu Grunde gelegt werden.

Der Unternehmenskauf einer GmbH wird entweder durch den Erwerb von Geschäftsanteilen (so genannter Share Deal) oder durch den Erwerb des Vermögens, also gewissermaßen den Erwerb des Inhalts der GmbH (so genannter Asset Deal),  gestaltet.
Der Unternehmenskaufvertrag an sich ist zwar grundsätzlich nicht an eine besondere Form gebunden, allerdings gibt es eine Reihe besonderer gesetzlicher Vorschriften, aus denen sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages ergibt. So ist beispielsweise der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH immer notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Außerdem ergibt sich die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages immer dann, wenn ein Grundstück zum Vermögen der GmbH gehört (§ 311 b Abs. 1 BGB).
Schließlich muss der Unternehmenskaufvertrag gemäß § 311 b Abs. 3 BGB auch dann notariell beurkundet werden, wenn er pauschal das gegenwärtige Vermögen der GmbH betrifft (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2010, Az.: I-19 U 145/09).
Nach älterer Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann die strenge – und teure – Form der notariellen Beurkundung damit umgangen werden, dass im Unternehmenskaufvertrag die einzelnen Vermögensbestandteile konkret benannt und aufgelistet werden (RG vom 12.11.1908; BGH vom 30.10.1990 – IX ZR 9/90). Da die entsprechenden Vermögensaufstellungen und Inventarlisten im Regelfall sowieso angefertigt werden, sind die Beteiligten häufig versucht, auf die notarielle Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages zu verzichten.
Allerdings bedarf es hierzu einer äußerst präzisen Vertragsgestaltung, um das Risiko auszuschließen, dass der gesamte Unternehmenskaufvertrag wegen fehlender notarieller Beurkundung nichtig ist. So hat das Oberlandesgericht Hamm in der oben zitierten Entscheidung vom 26.03.2010 erkannt, dass der Kaufvertrag im konkreten Fall mangels notarieller Form nichtig war. Die Parteien hatten in den Unternehmenskaufvertrag zwar eine Aufzählung von Inventar und Inventurgegenständen sowie verschiedene, genau bezeichnete Forderungen aufgenommen, daneben jedoch auch die Übernahme aller „Aktiva“ vereinbart und im übrigen Markenrechte und verschiedene Einrichtungsgegenstände aus dem Vermögen der GmbH nicht im Unternehmenskaufvertrag aufgelistet.
Hinweis: Anders als bei Grundstückskaufverträgen und Share Deals nach § 15 Abs. 4 GmbHG kann in diesem Fall die fehlende notarielle Form auch nicht durch den Vollzug des Kaufvertrages geheilt werden.

Das einem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist innerhalb von zwei Wochen auszuüben (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00).

Nun hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 23. September 2010 (Az.: VII ZR 6/10) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft bereits mit dem verbindlichen Angebot des Verbrauchers beginnt.
Es sei unbeachtlich, wann der Unternehmer das Angebot annimmt, etwa durch eine Auftragsbestätigung, so der BGH.
Vorraussetzung für den Beginn der 2-wöchigen Widerrufsfrist ist somit, dass der Verbraucher eine für ihn bindende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, denn ab diesem Zeitpunkt hat er ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entscheidung zu überdenken.

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Verbraucher in seiner Wohnung von einem Handelsvertreter besucht und unterschrieb eine “Bestellung” auf einem Formular des Unternehmers für die Lieferung und den Einbau von insgesamt fünf Fenstern für einen Festpreis von 5.642,26 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In den Unterlagen zur Bestellung war ausgeführt, dass sich der Unternehmer für die Annahme der Bestellung eine Frist von fünf Wochen vorbehielt.
Außerdem war auf der Rückseite des Formulars in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung enthalten, die den Unternehmer bei späterer Kündigung oder Rücktritt des Verbrauchers berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Der Verbraucher wurde zur Zahlung der Aufwandsentschädigung verurteilt, weil er sich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von dem Vertrag gelöst hatte.

Tipp: Diese Rechtsprechung ist nicht auf jedes andere Widerrufsrecht von Verbrauchern übertragbar. So ist beispielsweise für die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen gesetzlich geregelt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt (§ 312d Abs. 2 BGB).

Im Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber nicht gernerell ausschließen, Altersteilzeitverträge im Blockmodell abzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.8.2010, 9 AZR 414/09) verurteilte einen Arbeitgeber dementsprechend, den von einem Arbeitnehmer gewünschten  Altersteilzeitvertrag im Blockmodell abzuschließen.

Zwar hat der Arbeitnehmer keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Aber der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit entscheiden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher offengelassen, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung für die Verteilung der Arbeitszeit zu berücksichtigen hat und stellte nun klar, welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richte sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand.

Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können alle sachlichen Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.
Das Bundesarbeitsgericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob eine höhere wirtschaftliche Belastung durch das Blockmodell in bestimmten Fällen als Sachgrund gegen die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeführt werden kann.
Im öffentlichen Dienst und Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) kann eine höhere wirtschaftliche Belastung durch das Blockmodell jedoch nicht allein als Sachgrund für die Ablehnung des Verteilungswunschs eines Arbeitnehmers herangezogen werden. Da die tariflichen Vorschriften weder dem Block- noch dem Teilzeitmodell den Vorrang geben, steht die nötige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls generellen Vorentscheidungen des Arbeitgebers entgegen, wenn dadurch eines der beiden tariflich vorgesehenen Arbeitszeitverteilungsmodelle gänzlich ausgeschlossen werden.

Der Arbeitgeber kann daher nicht aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen von vornherein bestimmen, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Teilzeitmodell durchgeführt werden darf, weil der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien sonst unterlaufen würde.

Seit 17.05.2010 gilt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungs-erbringer, kurz DL-InfoV. Obwohl der Name anderes vermuten lässt, gelten die Regelungen auch für die Unternehmen des Handwerks.

Das Thema von Pflichtangaben im Geschäftsverkehr ist nicht neu. Handwerksunternehmen, die eine Präsentation im Internet haben, kennen bereits die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG). Neu ist, dass die Regelungen der DL-InfoV für alle (Handwerks-) Unternehmen gelten. Die Nichtbeachtung der Informationspflichten ist riskant, da Abmahnungen und Bußgelder zu befürchten sind.

Was ist also zu tun?

1. Wer muss informiert werden?
Nur die Auftraggeber des Handwerksunternehmens, also die Vertragspartner.

2. Wann muss informiert werden?
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages über Handwerksleistungen, also zum Beispiel bei Übersendung eines Angebotes an den Auftraggeber.
Oder vor Ausführung der Handwerksleistungen, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt.

3. Wie muss informiert werden?
Der Unternehmer hat die freie Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten – aber stets in klarer und verständlicher Form, d.h. regelmäßig in deutscher Sprache und in Textform.

Er kann die Informationen dem Auftraggeber von sich aus mitteilen.

Grundsätzlich genügt es aber, die Informationen dem Auftraggeber leicht zugänglich zu machen. Es ist ausreichend, wenn das Handwerksunternehmen die Informationen auf seiner Internet-Homepage hinterlegt und dem Auftraggeber die Internet-Adresse mitteilt.
Ebenso genügt es, die Informationen am Ort der Leistungserbringung (Baustelle) oder am Ort des Vertragsschlusses vorzuhalten. Ein Aushang im Büro würde ausreichen, wenn der Vertrag dort geschlossen wird, etwa durch Eingang der Auftragsbestätigung per Fax oder Post.

Außerdem muss der Unternehmer die Informationspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Informationen in „alle ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung“ aufnimmt und diese dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Der Begriff der „ausführlichen Informationsunterlage“ ist unklar. Gemeint sind wohl umfangreiche Broschüren über das Unternehmen und die Geschäftsfelder – also Werbematerial im weiteren Sinn.

4. Was muss mitgeteilt werden?
Es gibt Informationen, die stets mitzuteilen bzw. zugänglich zu machen sind und Informationen, die erst auf Anfrage dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen sind.
Um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, ist zu empfehlen, alle nachfolgenden Informationen – unabhängig von einer Anfrage des Auftraggebers – leicht zugänglich zu machen.

A) Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind

1. Namen
Einzelunternehmen oder Personengesellschaften müssen den bzw. die Familien- und Vornamen angeben;
Juristische Personen, etwa die GmbH, müssen die Firma und die Rechtsform angeben;

2. Kontaktdaten
Dazu gehören (mindestens): die ladungsfähige Anschrift – es genügt die Anschrift der jeweiligen (Zweig-) Niederlassung; Telefonnummer; Faxnummer oder/und E-Mail-Adresse;

3. Registerdaten
Dazu gehören: Registerart (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister), Registergericht (etwa: Amtsgericht Jena), Registernummer

4. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Führt das Unternehmen Tätigkeiten aus, für die es eine spezielle Erlaubnis benötigt, muss die für die Erlaubnis zuständige Behörde oder sonstige Stelle angegeben werden.

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Nur wenn das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz beantragt und erhalten hat, muss diese angegeben werden. Gibt es keine, braucht auch nichts angegeben werden.

6. Berufsbezeichnung, Kammer, Innung
Übt der Unternehmer einen sog. „reglementierten Beruf“ aus, muss er die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren.

Reglementierte Berufe sind Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder die Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen – Ausbildungs- und Befähigungsnachweise und/oder Nachweise zur Berufserfahrung – gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere das Führen einer Berufsbezeichnung, die kraft Rechts- oder Verwaltungsvorschrift Personen vorbehalten ist, die über bestimmte Qualifikationen verfügen.

Demnach sind alle Unternehmer betroffen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung betreiben.
Weiter auch alle, die zwar ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B der Handwerksordnung betreiben, aber die Berufsbezeichnung Meister oder Geselle in diesem Handwerk führen, d.h. Im Geschäftsverkehr verwenden.

Berufsbezeichnung: Meister / Geselle (genaue gesetzliche Bezeichnung)
Verliehen in: Deutschland
Mitgliedschaft: Handwerkskammer, Innung

7. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werden AGB verwendet, sind diese mitzuteilen.

8. Gerichtsstand, Rechtswahl
Werden Vertragsklauseln über die Bestimmung eines Gerichtsstandes verwendet, sind diese mitzuteilen. Gleiches gilt für Klauseln zur Rechtswahl, d.h. wenn anderes als deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.

9. Garantien
Werden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus Garantien für die eigene Leistung gegeben, sind diese ebenfalls mitzuteilen.

10. Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
Anzugeben sind weiter die wesentlichen Merkmale der angebotenen Leistungen – wenn sich diese Merkmale nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
Bei Handwerksbetrieben ergeben sich die wesentlichen Merkmale der Leistung in der Regel aus dem Zusammenhang, etwa wenn die Firma eindeutig auf die Leistung hinzeigt, z.B. „Kaminbau Schulze“ oder „Elektro-Meier“.
Ist der Zusammenhang unklar, etwa weil das Unternehmen unterschiedliche Leistungen anbietet, kann die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale entstehen. Im Einzelfall sollte der Unternehmer Rat bei seinem Rechtsberater einholen.

11. Berufshaftpflichtversicherung
Besteht eine „Berufshaftpflichtversicherung“ sind der Name und die Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung anzugeben.

Unter den Begriff der „Berufshaftpflichtversicherung“ im Sinne der DL-InfoV fallen nur solche Versicherungen, deren Abschluss durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.
Über freiwillig abgeschlossene Berufshaftpflicht-,  Betriebshaftpflicht- oder gar Produkthaftpflichtversicherungen müssen daher keine Angaben gemacht werden.

Handwerksunternehmen müssen deshalb unseres Erachtens keine Angaben zu Versicherungen machen, solange keine Vorschrift existiert, die den Abschluss einer Versicherung vorschreibt.

12. Preisangaben
Legt der Handwerker den Preis seiner Leistung vorab fest, muss er darauf hinweisen, indem er die Preise dem Auftraggeber mitteilt.

Dies dürfte bei Handwerksleistungen regelmäßig nicht der Fall sein, da der Preis für jedes (Bau-)Vorhaben ausgehandelt wird. Ausnahmen können bei standardisierten (Neben-)Leistungen der Fall sein, etwa im Bereich der Kontrolle und Überwachung von Anlagen, z.B. durch Schornsteinfeger.

B) Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen

1. Berufsregeln
Wird ein reglementierter Beruf (siehe oben zu A 6.) ausgeübt, sind die berufsrechtlichen Regelungen anzugeben und wie diese zugänglich sind.

In jedem Fall muss die Handwerksordnung (HwO) angegeben werden.
Welche Regelungen im Einzelfall noch anzugeben sind, hängt vom ausgeübten Handwerk ab. So muss zum Beispiel der Schornsteinfegermeister in jedem Fall auf das Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz verweisen, weil darin weitere berufsrechtliche Regelungen enthalten sind.
Der Unternehmer sollte sich also bei seiner Innung erkundigen, welche Regelungen er anzugeben hat. Im Zweifel sind hier die einschlägigen Ausbildungs- und Weiterbildungsordnungen zu nennen.

Für die Angabe, wie die Berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, ist eine Kombination empfehlenswert. Einerseits der Hinweis auf die Gesetzessammlung im Internet „www.gesetze-im-Internet.de“ und andererseits auf die örtliche Handwerkskammer.

2. Angaben zu Multidisziplinären Tätigkeiten und Interessenkonflikten
Für den Bereich des Handwerks sind hierzu in der Regel keine Angaben zu machen.

3. Verhaltenskodizes
Falls sich das Handwerksunternehmen einem Verhaltenskodex freiwillig unterworfen hat, müsste die elektronische Adresse angegeben werden, wo dieser abgerufen werden kann und in welchen Sprachen.

4. Schlichtungsverfahren
Hinzuweisen ist auf das bei den Handwerkskammern ggf. angebotene Schlichtungsverfahren und wie ausführliche Informationen über dieses Schlichtungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.

Im Einzusbereich der Handwerkskammer für Ostthüringen könnte folgende Formulierung verwendet werden:
„Die Handwerkskammer für Ostthüringen, Abt. Recht, bietet Auftraggebern und Handwerkern zur außergerichtlichen Streitbeilegung ein Schlichtungsverfahren an. Zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein schriftlicher Schlichtungsantrag notwendig. Weitere ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren können bei der Handwerkskammer erlangt werden.“


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