Mehr Sicherheit für den Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft durch BGH

Gerät eine GmbH in die Krise und zur Insolvenzreife, verdichten sich die Anforderungen an das Handeln der Geschäftsführung derart stark, dass für den Geschäftsführer aus dem Wortlaut der Gesetze häufig nicht erkennbar ist, wie er sich tatsächlich zu verhalten hat, um nicht persönlich mit seinem Vermögen zu haften oder sich strafbar zu machen.

Gerät eine GmbH in die Krise und zur Insolvenzreife, verdichten sich die Anforderungen an das Handeln der Geschäftsführung derart stark, dass für den Geschäftsführer aus dem Wortlaut der Gesetze häufig nicht erkennbar ist, wie er sich tatsächlich zu verhalten hat, um nicht persönlich mit seinem Vermögen zu haften oder sich strafbar zu machen.Umsatzsteuer und LohnsteuerFührt der Geschäftsführer einer GmbH fällige Umsatzsteuer sowie einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt ab, macht er sich strafbar (§26b UStG bzw. § 380 AO iVm. § 41a und § 38 EStG) und haftet außerdem für die entstehenden Steuerausfälle mit seinem persönlichen Vermögen (§§ 69, 34 I AO).

Die Pflicht zur Abführung der fälligen Steuern kollidierte mit der Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsmann gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG, die den Geschäftsführer dazu anhält, in einer Insolvenzsituation keinen der Gläubiger der Gesellschaft durch eine weitere Zahlung ganz oder teilweise zu befriedigen. Zahlt der Geschäftsführer trotzdem, haftet er der Gesellschaft ebenfalls mit seinem persönlichen Vermögen für die entstehenden Schäden, die regelmäßig später vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Diese Pflichtenkollision hat er Bundesgerichtshof erst 2007 dahin aufgelöst, dass der Geschäftsführer nicht gegen seine Pflichten als ordentliche Geschäftsmann verstößt, wenn er trotz Insolvenzreife an das Finanzamt Umsatz-und/oder Lohnsteuer abführt; BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06 -.
Der BGH hat nun dazu klargestellt, dass der Geschäftsführer auch dann pflichtgemäß handelt und nicht gegenüber der Gesellschaft haftet, wenn er Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt begleicht, die bereits vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden waren; BGH, Urteil vom 25.01.2011 – IIZR 196/09 -.

Trotz Insolvenzreife der Gesellschaft ist dem Geschäftsführer daher dringend zu raten, auch rückständige Steuern an das Finanzamt zu zahlen, denn erst durch die Nachzahlung entfällt auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Steuerrückstände (§§ 69, 34 Abs. 1 AO). Darüber hinaus wirkt sich die Nachzahlung auch strafmindernd bei den zu erwartenden Bußgeldverfahren aus (§ 17 Abs. 3, 4 OWIG, § 377 Abs. 2 AO) und kann sogar zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führen.

Sozialversicherungsbeiträge

Auch hier findet sich die gleiche Pflichtenkollision. Führt der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, machte sich strafbar (§266a StGB) und haftet für die Ausfälle mit seinem persönlichen Vermögen (§§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 266a StGB). Andererseits haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG.

Mit der oben genannten Entscheidung des BGH vom 25. Januar 2011 besteht auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Klarheit über die Handlungspflichten des Geschäftsführers. Er darf sowohl die nach Insolvenzreife fällig werdenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die bereits entstandenen Rückstände an die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger abführen, ohne gegen seine Pflichten als ordentlicher Geschäftsmann gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zu verstoßen.
Die Zahlung sollte im eigenen Interesse des Geschäftsführers angewiesen werden, da er sich nur auf diese Weise von der persönlichen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB befreien kann.

Achtung:

Dies gilt nicht für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil § 266a StGB nur die Nicht-Abführung der Arbeitnehmeranteile unter Strafe stellt. Hinsichtlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist dem Geschäftsführer also zu raten, nach Insolvenzreife der Gesellschaft keine Zahlungen mehr anzuweisen.

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