Mit Einführung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) Anfang 2015 ergab sich für viele Unternehmen die Notwendigkeit die bisherige Vergütungsstruktur zu überprüfen. Es lag nahe, zur Vermeidung von Mehrkosten durch den gesetzlich bestimmten Stundenlohn, bisherige Gratifikationen und Einmalzahlungen zu streichen und eine einheitliche Vergütungsstruktur einzuführen. (mehr …)
Bis zum 24. Januar 2013 blieben Leiharbeitnehmer nach ganz herrschender Meinung außer Betracht, wenn für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt wurde. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass zwischen Entleiherfirma und Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis besteht.