Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) im Jahre 2008 sollte für Existenzgründer eine preiswerte und einfach zu gründende Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) im Jahre 2008 sollte für Existenzgründer eine preiswerte und einfach zu gründende Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung zur Verfügung gestellt werden.
Die UG kann bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden, ist aber zur Bildung von Rücklagen gem. § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet, um idealerweise innerhalb einiger Jahre das Eigenkapital schrittweise auf 25.000 € zu erhöhen und in eine „normale“ GmbH überzugehen.
Um die Gründung der UG so einfach, schnell und sicher wie möglich zu gestalten, hat der Gesetzgeber die Verwendung einer Sacheinlage bei der Gründung der UG verboten (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Umstritten war bisher die Frage, ob die UG nach der Gründung eine Sacheinlage verwenden darf, um das Stammkapital auf 25.000 € oder mehr zu erhöhen und so in die normale GmbH zu erwachsen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr positiv beantwortet (BGH Beschluss vom 19. April 2011 – II ZB 25/10 -).
Die Gesellschafter der UG können daher – neben der Bareinlage – auch eine Sacheinlage verwenden, um das Stammkapital der Gesellschaft auf 25.000 € oder mehr zu erhöhen. Junge Unternehmen in Form der UG haben also mehr Möglichkeiten den Status einer vollwertigen GmbH zu erreichen.
Hinweis: Die Sacheinlage bleibt nach der Gründung der Unternehmergesellschaft verboten, wenn und soweit die Kapitalerhöhung nicht den Betrag des Mindestkapitals für eine GmbH (25.000 €) erreicht oder übersteigt.